Anhang B: Anwendungsleitlinien
Einstufung (Kapitel 4)
Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)
Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern
B4.1.16A
Der in Paragraph B4.1.15 beschriebene Fall kann auch dann eintreten, wenn ein finanzieller Vermögenswert Merkmale fehlender Rückgriffsrechte aufweist. Ein finanzieller Vermögenswert weist solche Merkmale auf, wenn das letztliche Recht eines Unternehmens auf Erhalt von Zahlungsströmen vertraglich auf Zahlungsströme beschränkt ist, die von bestimmten Vermögenswerten generiert werden. Anders ausgedrückt wäre das Unternehmen in erster Linie dem Wertentwicklungsrisiko dieser Vermögenswerte und nicht dem Kreditausfallrisiko ausgesetzt. Beispielsweise kann das letztliche Recht eines Gläubigers auf Erhalt von Zahlungsströmen vertraglich auf die Zahlungsströme beschränkt sein, die von bestimmten Vermögenswerten eines strukturierten Unternehmens generiert werden.
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QAAAF-87184