Anhang B: Anwendungsleitlinien
Einstufung (Kapitel 4)
Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)
Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern
B4.1.10A
In einigen Fällen führt ein bedingtes Merkmal zu vertraglichen Zahlungsströmen, die sowohl vor als auch nach ihrer Änderung mit einer elementaren Kreditvereinbarung vereinbar sind, obwohl die Art des bedingten Ereignisses selbst nicht unmittelbar mit Änderungen der grundlegenden Kreditrisiken und Kosten zusammenhängt. Beispielsweise kann der Zinssatz eines Kredits um eine festgelegte Anzahl Basispunkte angepasst werden, wenn der Schuldner eine vertraglich vereinbarte Verringerung seiner CO2-Emissionen erreicht. In einem solchen Fall weist der finanzielle Vermögenswert in Anwendung von Paragraph B4.1.10 nur dann vertragliche Zahlungsströme auf, bei denen es sich ausschließlich um Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag handelt, wenn sich die vertraglichen Zahlungsströme bei allen vertraglich möglichen Szenarien nicht wesentlich von denen eines Finanzinstruments mit identischen Vertragsbedingungen, aber ohne ein solches bedingtes Merkmal unterscheiden würden. Unter bestimmten Umständen kann das Unternehmen dies möglicherweise anhand einer qualitativen Beurteilung bestimmen, doch ist unter anderen Umständen eventuell eine quantitative Beurteilung erforderlich. Wenn ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand klar ist, dass sich die vertraglichen Zahlungsströme nicht wesentlich voneinander unterscheiden, braucht das Unternehmen keine detaillierte Beurteilung vorzunehmen.
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QAAAF-87184