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IFRS 9 B3.3.8

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Ansatz und Ausbuchung (Kapitel 3)

Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten (Abschnitt 3.3)

B3.3.8

Ungeachtet der Vorschrift des Paragraphen B3.1.2A, der zufolge eine finanzielle Verbindlichkeit am Erfüllungstag auszubuchen ist, darf ein Unternehmen, wenn es eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit) unter Verwendung eines elektronischen Zahlungssystems bar begleicht, die finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) vor dem Erfüllungstag nur dann als erfüllt betrachten, wenn es einen Zahlungsauftrag erteilt hat, in dessen Folge

(a)

das Unternehmen faktisch nicht mehr in der Lage ist, den Zahlungsauftrag zu widerrufen, zu stoppen oder zu stornieren,

(b)

das Unternehmen faktisch nicht mehr in der Lage ist, auf die für die Erfüllung des Zahlungsauftrags verwendeten Zahlungsmittel zuzugreifen, und

(c)

das mit dem elektronischen Zahlungssystem verbundene Erfüllungsrisiko unwesentlich ist.

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QAAAF-87184