Anhang B: Anwendungsleitlinien
Ansatz und Ausbuchung (Kapitel 3)
Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten (Abschnitt 3.3)
B3.3.3
Die Zahlung an eine dritte Partei, einschließlich eines Treuhandfonds (gelegentlich auch als wirtschaftlich betrachtetes Erlöschen der Verpflichtung, „In-Substance-Defeasance“, bezeichnet), bedeutet für sich genommen nicht, dass der Schuldner von seiner ursprünglichen Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber entbunden ist, sofern er nicht rechtlich hieraus entbunden wurde.
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QAAAF-87184