IFRS 9 B3.3.10
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Ansatz und Ausbuchung (Kapitel 3)
Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten (Abschnitt 3.3)
B3.3.10
Beschließt ein Unternehmen, Paragraph B3.3.8 auf eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit) anzuwenden, die bzw. der über ein elektronisches Zahlungssystem erfüllt wird, hat es diesen Paragraphen auf alle über dasselbe elektronische Zahlungssystem vorgenommenen Zahlungen anzuwenden.
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QAAAF-87184