IFRS 9 B3.2.17
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Ansatz und Ausbuchung (Kapitel 3)
Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 3.2)
Beispiele
B3.2.17
Dieser Paragraph veranschaulicht die Anwendung des Konzepts des anhaltenden Engagements, wenn das anhaltende Engagement sich auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts bezieht.
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Es wird angenommen, dass ein Unternehmen ein Portfolio vorzeitig rückzahlbarer Kredite mit einem Kupon- und Effektivzinssatz von 10 Prozent und einem Kapitalbetrag und fortgeführten Anschaffungskosten in Höhe von WE 10 000 besitzt. Das Unternehmen schließt eine Transaktion ab, mit der der Empfänger gegen eine Zahlung von WE 9 115 ein Recht auf die Tilgungsbeträge in Höhe von WE 9 000 zuzüglich eines Zinssatzes von 9,5 Prozent auf diese Beträge erwirbt. Das Unternehmen behält die Rechte an WE 1 000 der Tilgungsbeträge zuzüglich eines Zinssatzes von 10 Prozent auf diesen Betrag zuzüglich der Überschussspanne von 0,5 Prozent auf den verbleibenden Kapitalbetrag in Höhe von WE 9 000. Die Zahlungseingänge aus vorzeitigen Rückzahlungen werden zwischen dem Unternehmen und dem Empfänger im Verhältnis von 1:9 aufgeteilt; alle Ausfälle werden jedoch vom Anteil des Unternehmens in Höhe von WE 1 000 abgezogen, bis dieser Anteil erschöpft ist. Der beizulegende Zeitwert der Kredite zum Zeitpunkt der Transaktion beträgt WE 10 100 und der beizulegende Zeitwert der Überschussspanne von 0,5 Prozent beträgt WE 40. | |||
Das Unternehmen
stellt fest, dass es einige mit dem Eigentum verbundene wesentliche Risiken und
Chancen (beispielsweise ein wesentliches Vorauszahlungsrisiko) übertragen,
jedoch auch einige mit dem Eigentum verbundene wesentliche Risiken und Chancen
(aufgrund seines nachrangigen zurückbehaltenen Anteils) zurückbehalten hat und
außerdem weiterhin die Verfügungsmacht ausübt. Es wendet daher das Konzept des
anhaltenden Engagements an. | |||
Bei der Anwendung dieses Standards analysiert das Unternehmen die
Transaktion als (a) Beibehaltung eines zurückbehaltenen exakt proportionalen
Anteils von WE 1 000 sowie (b) Nachordnung dieses zurückbehaltenen Anteils, um
dem Empfänger eine Kreditsicherheit für Kreditverluste zu
gewähren. | |||
Das
Unternehmen berechnet, dass WE 9 090 (90 % × WE 10 100) des vereinnahmten
Entgelts in Höhe von WE 9 115 der Gegenleistung für einen exakt proportionalen
Anteil von 90 Prozent entsprechen. Der Rest des vereinnahmten Entgelts (WE 25)
entspricht der Gegenleistung, die das Unternehmen für die Nachordnung seines
zurückbehaltenen Anteils erhalten hat, um dem Empfänger eine Kreditsicherheit
für Kreditverluste zu gewähren. Die Überschussspanne von 0,5 Prozent stellt
ebenfalls eine für die Kreditsicherheit empfangene Gegenleistung dar.
Dementsprechend beträgt die für die Kreditsicherheit empfangene Gegenleistung
insgesamt WE 65 (WE 25 + WE 40). | |||
Das Unternehmen berechnet den Gewinn oder Verlust aus der
Veräußerung auf Grundlage des 90-prozentigen Anteils an den Zahlungsströmen.
Unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Übertragung keine gesonderten
beizulegenden Zeitwerte für den übertragenen Anteil von 90 Prozent und den
zurückbehaltenen Anteil von 10 Prozent verfügbar sind, teilt das Unternehmen
den Buchwert des Vermögenswerts gemäß Paragraph
von
IFRS 9 wie folgt
auf: | |||
Beizulegender
Zeitwert | Prozentsatz | Zugewiesener
Buchwert | |
Übertragener
Anteil | 9 090 | 90 % | 9 000 |
Zurückbehaltener
Anteil | 1 010 | 10 % | 1 000 |
Summe | 10 100 | 10 000 | |
Zur Berechnung des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf des 90-prozentigen Anteils an den Zahlungsströmen zieht das Unternehmen den zugewiesenen Buchwert des übertragenen Anteils von der empfangenen Gegenleistung ab. Daraus ergibt sich ein Wert von WE 90 (WE 9 090 – WE 9 000). Der Buchwert des vom Unternehmen zurückbehaltenen Anteils beträgt WE 1 000. | |||
Außerdem erfasst das Unternehmen das anhaltende Engagement, das
durch Nachordnung seines zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste entsteht.
Folglich setzt es einen Vermögenswert in Höhe von WE 1 000 (den Höchstbetrag an
Zahlungsströmen, den es aufgrund der Nachordnung nicht erhalten würde) und eine
zugehörige Verbindlichkeit in Höhe von WE 1 065 an (den Höchstbetrag an
Zahlungsströmen, den es aufgrund der Nachordnung nicht erhalten würde, d. h. WE
1 000 zuzüglich des beizulegenden Zeitwerts der Nachordnung in Höhe von WE
65). | |||
Unter
Einbeziehung aller vorstehenden Informationen wird die Transaktion wie folgt
gebucht: | |||
Soll | Haben | ||
Ursprünglicher Vermögenswert | – | 9 000 | |
Angesetzter Vermögenswert bezüglich Nachordnung des
Residualanspruchs | 1 000 | – | |
Vermögenswert für
das in Form einer Überschussspanne erhaltene Entgelt | 40 | – | |
Gewinn oder Verlust (Gewinn bei der Übertragung) | – | 90 | |
Verbindlichkeit | – | 1 065 | |
Erhaltene Zahlung | 9 115 | – | |
Summe | 10 155 | 10 155 | |
Unmittelbar nach der Transaktion beträgt der Buchwert
des Vermögenswerts WE 2 040, bestehend aus WE 1 000 (den Kosten, die dem
zurückbehaltenen Anteil zugewiesen sind) und WE 1 040 (dem zusätzlichen
anhaltenden Engagement des Unternehmens aufgrund der Nachordnung seines
zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste, wobei in diesem Betrag auch die
Überschussspanne von WE 40 enthalten ist). In den Folgeperioden erfasst das Unternehmen zeitproportional das für die Kreditsicherheit vereinnahmte Entgelt (WE 65), grenzt die Zinsen auf den erfassten Vermögenswert unter Anwendung der Effektivzinsmethode ab und erfasst etwaige Kreditwertminderungen auf die angesetzten Vermögenswerte. Als Beispiel für Letzteres soll angenommen werden, dass im darauf folgenden Jahr ein Kreditwertminderungsaufwand für die zugrunde liegenden Kredite in Höhe von WE 300 anfällt. Das Unternehmen schreibt den angesetzten Vermögenswert um WE 600 ab (WE 300 für seinen zurückbehaltenen Anteil und WE 300 für das zusätzliche anhaltende Engagement, das durch die Nachordnung des zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste entsteht) und verringert die erfasste Verbindlichkeit um WE 300. Netto wird der Gewinn oder Verlust also mit einer Kreditwertminderung von WE 300 belastet. |
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QAAAF-87184