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IFRS 9 B3.1.2A

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Ansatz und Ausbuchung (Kapitel 3)

Erstmaliger Ansatz (Paragraph 3.1)

Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes oder der Ausbuchung

B3.1.2A

Sofern Paragraph 3.1.2 keine Anwendung findet, hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zu dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem es Vertragspartei des Finanzinstruments wird (siehe Paragraph 3.1.1). Ein finanzieller Vermögenswert wird zu dem Zeitpunkt ausgebucht, zu dem das vertragliche Anrecht auf Zahlungsströme ausläuft oder der Vermögenswert übertragen wird (siehe Paragraph 3.2.3). Sofern ein Unternehmen nicht beschließt, Paragraph B3.3.8 anzuwenden, wird eine finanzielle Verbindlichkeit am Erfüllungstag ausgebucht, d. h. an dem Tag, an dem die Verbindlichkeit getilgt ist, weil die im Vertrag genannten Verpflichtungen erfüllt oder aufgehoben sind oder auslaufen (siehe Paragraph 3.3.1), oder die Verbindlichkeit anderweitig die Voraussetzungen für eine Ausbuchung erfüllt (siehe Paragraph 3.3.2).

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QAAAF-87184