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IFRS 9 B2.7

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Verträge über den Kauf von naturabhängigem Strom

B2.7

Einige Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), verpflichten das Unternehmen, den Strom zu kaufen und abzunehmen, wenn er erzeugt wird. Diese vertraglichen Merkmale setzen das Unternehmen dem Risiko aus, dass es während eines Lieferintervalls Strom kaufen müsste, den es in dieser Zeit nicht nutzen kann. Auch könnte es dem Unternehmen in der Praxis nicht möglich sein, den Verkauf von ungenutztem Strom zu vermeiden, da es aufgrund der Ausgestaltung und der Funktionsweise des Strommarkts, auf dem der Strom im Rahmen des Vertrags gehandelt wird, gezwungen ist, nicht genutzte Strommengen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu verkaufen. Wendet ein Unternehmen die Vorschriften des Paragraphen 2.4 an, sind solche Verkäufe nicht zwangsläufig unvereinbar damit, dass der Vertrag gemäß dem erwarteten Nutzungsbedarf des Unternehmens gehalten wird. Ein solcher Vertrag gilt als von dem Unternehmen gemäß seinem erwarteten Stromnutzungsbedarf geschlossen und gehalten, wenn das Unternehmen während der Vertragslaufzeit Nettokäufer von Strom war und erwartungsgemäß auch weiter sein wird. Ein Unternehmen ist Nettokäufer von Strom, wenn es genügend Strom kauft, um den Verkauf von nicht genutztem Strom auf dem Markt, auf dem es diesen verkauft hat, auszugleichen.

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QAAAF-87184