IFRS 9 7.2.53
Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
7.2: Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften für Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen
7.2.53
Auf neue Sicherungsbeziehungen, die zum oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung designiert werden, hat ein Unternehmen die Paragraphen 6.10.1-6.10.2 prospektiv anzuwenden. Ein Unternehmen darf eine Sicherungsbeziehung, bei der ein Vertrag, der sich auf naturabhängigen Strom bezieht (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), als Sicherungsinstrument designiert wurde, zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung beenden, wenn dasselbe Sicherungsinstrument gemäß den Paragraphen 6.10.1-6.10.2 in einer neuen Sicherungsbeziehung designiert wird.
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QAAAF-87184