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IFRS 9 7.2.52

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen

7.2.52

Würde ein Vertrag, der sich auf naturabhängigen Strom bezieht (Beschreibung siehe Paragraph 2.3A), aufgrund der Anwendung der Paragraphen B2.7-B2.8 nicht unter IFRS 9 fallen, darf ein Unternehmen diesen Vertrag gemäß Paragraph 2.5 zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung unwiderruflich als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designieren.

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QAAAF-87184