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IFRS 9 7.2.51

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen

7.2.51

Ein Unternehmen hat die Paragraphen 2.3A-2.3B, 2.8 und B2.7-B2.8 rückwirkend gemäß IAS 8 auf Basis der Fakten und Umstände zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung (dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Änderungen erstmals anwendet) anzuwenden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der Beginn einer Berichtsperiode, bei der es sich um eine andere Berichtsperiode als ein Geschäftsjahr handeln kann. Ein Unternehmen muss frühere Perioden nicht anpassen, um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen. Das Unternehmen darf frühere Perioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden müssen. Passt das Unternehmen frühere Perioden nicht an, hat es eine etwaige Differenz zwischen dem vorherigen Buchwert und dem Buchwert zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder eines anderen geeigneten Eigenkapitalpostens) zu Beginn dieser Berichtsperiode zu erfassen.

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QAAAF-87184