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IFRS 9 7.2.50

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11

7.2.50

Ein Unternehmen hat die Änderung an Paragraph 2.1(b)(ii), die durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11 vorgenommen wurde, auf Leasingverbindlichkeiten anzuwenden, die zu oder nach Beginn des Geschäftsjahrs, in dem das Unternehmen diese Änderung erstmals anwendet, getilgt sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184