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IFRS 9 7.2.48

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten

7.2.48

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, frühere Perioden anzupassen, um der Anwendung dieser Änderungen Rechnung zu tragen. Ein Unternehmen darf frühere Perioden nur anpassen, wenn dabei keine nachträglichen Erkenntnisse verwendet werden müssen. Passt ein Unternehmen frühere Perioden nicht an, hat es die Auswirkung der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die kumulierte Auswirkung als Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder gegebenenfalls anderer Eigenkapitalkomponenten) zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zu erfassen.

Fundstelle(n):
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QAAAF-87184