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IFRS 9 7.2.47

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten

7.2.47

Soweit in den Paragraphen - nicht anders festgelegt, sind die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden. Für die Zwecke der Vorschriften dieser Paragraphen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.

Fundstelle(n):
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QAAAF-87184