IFRS 9 7.2.47
Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
7.2: Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften für die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten
7.2.47
Soweit in den Paragraphen - nicht anders festgelegt, sind die Änderungen an der Einstufung und Bewertung von Finanzinstrumenten gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden. Für die Zwecke der Vorschriften dieser Paragraphen ist der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Beginn des Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen diese Änderungen erstmals anwendet.
Fundstelle(n):
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QAAAF-87184