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IFRS 9 7.2.41

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Die Übergangsvorschriften für IFRS 17 in der im Juni 2020 geänderten Fassung

7.2.41

In der Berichtsperiode, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Änderungen fällt, ist ein Unternehmen nicht verpflichtet, die nach Paragraph 28(f) von IAS 8 erforderlichen quantitativen Angaben zu machen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184

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