IFRS 9 7.2.29
Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
7.2: Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften für Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung
7.2.29
Mit Ausnahme der in den Paragraphen – genannten Fällen ist die Verlautbarung Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Änderungen an IFRS 9) gemäß IAS 8 rückwirkend anzuwenden.
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QAAAF-87184