Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
7.2: Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Kapitel 6)
7.2.25
Bei der erstmaligen Anwendung der im vorliegenden Standard enthaltenen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
kann ein Unternehmen mit der Anwendung dieser Vorschriften zu dem Zeitpunkt beginnen, ab dem die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gemäß IAS 39 nicht mehr angewandt werden, und
hat ein Unternehmen die Sicherungsquote gemäß IAS 39 als Ausgangspunkt für eine ggf. erfolgende Rekalibrierung der Sicherungsquote einer fortlaufenden Sicherungsbeziehung zu berücksichtigen. Gewinne oder Verluste aus einer solchen Rekalibrierung sind erfolgswirksam zu erfassen.
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QAAAF-87184