Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
7.2: Übergangsvorschriften
Wertminderung (Abschnitt 5.5)
7.2.20
Wenn die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung vorzunehmende Bestimmung, ob sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, einen unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand erfordern würde, hat ein Unternehmen bis zur Ausbuchung dieses Finanzinstruments zu jedem Abschlussstichtag eine Wertberichtigung in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu erfassen (es sei denn, bei diesem Finanzinstrument besteht zu einem Abschlussstichtag ein niedriges Ausfallrisiko, in welchem Fall Paragraph (a) gilt).
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QAAAF-87184