IFRS 9 7.2.12

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften für die Einstufung und Bewertung (Kapitel 4 und 5)

7.2.12

Hat ein Unternehmen eine Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument, das keinen an einem aktiven Markt notierten Preis für ein identisches Instrument (d. h. einen Eingangsparameter der Stufe 1) hat (oder einen derivativen Vermögenswert, der mit einem solchen Eigenkapitalinstrument verbunden ist und durch Lieferung eines solchen erfüllt werden muss), bisher gemäß IAS 39 zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, hat es dieses Instrument zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Eine etwaige Differenz zwischen dem früheren Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert ist im Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen (oder eines anderen geeigneten Eigenkapitalpostens) der Berichtsperiode zu erfassen, in die der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung fällt.

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QAAAF-87184