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IFRS 9 7.2.1

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.2: Übergangsvorschriften

7.2.1

Dieser Standard ist rückwirkend gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler [1] anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die in den Paragraphen 7.2.4– und genannten Fälle. Er gilt nicht für Posten, die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ausgebucht wurden.

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QAAAF-87184

1Amtl. Anm.: Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss im April 2024 hat der IASB den Titel von IAS 8 in Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses geändert.