IFRS 9 7.1.9

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.1: Zeitpunkt des Inkrafttretens

7.1.9

Durch Jährliche Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2018–2020, veröffentlicht im Mai 2020, wurden die Paragraphen und B3.3.6A eingefügt und Paragraph B3.3.6 geändert. Diese Änderung ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderung auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

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QAAAF-87184