Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
7.1: Zeitpunkt des Inkrafttretens
7.1.7
Durch Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Änderungen an IFRS 9), veröffentlicht im Oktober 2017, wurden die Paragraphen – und B4.1.12A eingefügt und die Paragraphen B4.1.11(b) und B4.1.12(b) geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.
Fundstelle(n):
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QAAAF-87184