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IFRS 9 7.1.13

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.1: Zeitpunkt des Inkrafttretens

7.1.13

Beschließt ein Unternehmen, diese Änderungen auf eine frühere Periode anzuwenden, hat es entweder

(a)

alle Änderungen gleichzeitig anzuwenden und dies anzugeben, oder

(b)

nur die Änderungen an der Anwendungsleitlinien zu Abschnitt 4.1 dieses Standards (Einstufung finanzieller Vermögenswerte) auf diese frühere Periode anzuwenden und dies anzugeben.

Fundstelle(n):
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QAAAF-87184