Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Weitere durch die Reform der Referenzzinssätze bedingte vorübergehende Ausnahmen
Gruppen von Geschäften
6.9.9
Wendet ein Unternehmen Paragraph 6.9.1 auf Gruppen von Geschäften an, die bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts oder bei einer Absicherung von Zahlungsströmen als Grundgeschäfte designiert werden, hat es die Geschäfte auf Basis des abgesicherten Referenzzinssatzes Untergruppen zuzuordnen und für jede Untergruppe den Referenzzinssatz als abgesichertes Risiko zu designieren. Bei einer Sicherungsbeziehung, bei der eine Gruppe von Geschäften gegen Änderungen eines von der Reform der Referenzzinssätze betroffenen Referenzzinssatzes abgesichert wird, könnten zum Beispiel die abgesicherten Zahlungsströme oder der abgesicherte beizulegende Zeitwert einiger Geschäfte der Gruppe auf einen alternativen Referenzzinssatz umgestellt werden, bevor dies bei anderen Geschäften der Gruppe der Fall ist. In diesem Beispiel würde das Unternehmen in Anwendung des Paragraphen 6.9.1 den alternativen Referenzzinssatz als abgesichertes Risiko für diese relevante Grundgeschäftsuntergruppe designieren. Für die andere Grundgeschäftsuntergruppe würde das Unternehmen weiterhin den geltenden Referenzzinssatz als abgesichertes Risiko designieren, bis die abgesicherten Zahlungsströme oder der abgesicherte beizulegende Zeitwert dieser Geschäfte auf den alternativen Referenzzinssatz umgestellt werden oder die Geschäfte auslaufen und durch Geschäfte ersetzt werden, denen der alternative Referenzzinssatz zugrunde liegt.
Fundstelle(n):
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QAAAF-87184