Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Weitere durch die Reform der Referenzzinssätze bedingte vorübergehende Ausnahmen
Bilanzierung qualifizierender Sicherungsbeziehungen
Absicherung von Zahlungsströmen
6.9.7
Für die Anwendung des Paragraphen wird zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen die Beschreibung eines Grundgeschäfts gemäß Paragraph 6.9.1(b) anpasst, unterstellt, dass der in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen erfasste kumulierte Betrag auf dem alternativen Referenzzinssatz basiert, anhand dessen die abgesicherten künftigen Zahlungsströme ermittelt werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184