Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Weitere durch die Reform der Referenzzinssätze bedingte vorübergehende Ausnahmen
6.9.6
Die in den Paragraphen 6.9.7– vorgesehenen Ausnahmen gelten nur für die dort genannten Anforderungen. Ein Unternehmen hat auf Sicherungsbeziehungen, die von der Reform der Referenzzinssätze unmittelbar betroffen sind, alle anderen in diesem Standard enthaltenen Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen anzuwenden, einschließlich der in Paragraph 6.4.1 genannten Kriterien.
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QAAAF-87184