Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
6.8: Vorübergehende Ausnahmen von der Anwendung spezieller Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Umgliederung des in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen kumulierten Betrags
6.8.5
Für die Anwendung der Vorschriften des Paragraphen hat ein Unternehmen bei der Beurteilung, ob zu erwarten ist, dass die abgesicherten künftigen Zahlungsströme eintreten, anzunehmen, dass sich der (vertraglich oder nicht vertraglich spezifizierte) Referenzzinssatz, auf dem die abgesicherten Zahlungsströme beruhen, durch die Reform der Referenzzinssätze nicht verändert.
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QAAAF-87184