IFRS 9 6.6.1

Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

6.6: Absicherung einer Gruppe von Geschäften

Gruppe von Geschäften, die als Grundgeschäft infrage kommen

6.6.1

Eine Gruppe von Geschäften (einschließlich einer Gruppe von Geschäften, die eine Nettoposition bilden (siehe Paragraphen B6.6.1–B6.6.8)) kommt nur dann als Grundgeschäft infrage, wenn

(a)

sie aus Geschäften (einschließlich Komponenten von Geschäften) besteht, die einzeln als Grundgeschäfte infrage kommen,

(b)

die Geschäfte der Gruppe zu Risikomanagementzwecken gemeinsam auf Gruppenbasis gesteuert werden und

(c)

es sich im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen bei einer Gruppe von Geschäften, bei denen die Zahlungsstromschwankungen voraussichtlich nicht ungefähr proportional zur Gesamtvariabilität der Zahlungsströme der Gruppe sind, sodass gegenläufige Risikopositionen auftreten,

(i)

um eine Absicherung des Währungsrisikos handelt und

(ii)

bei der Designation dieser Nettoposition die Rechnungslegungsperiode, in der sich die erwarteten Transaktionen voraussichtlich erfolgswirksam auswirken, sowie deren Art und Volumen angegeben werden (siehe Paragraphen B6.6.7–B6.6.8).

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