IFRS 9 6.5.5

Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

6.5: Bilanzierung zulässiger Sicherungsbeziehungen

6.5.5

Wenn eine Sicherungsbeziehung die Anforderung an die Wirksamkeit der Absicherung in Bezug auf die Sicherungsquote (siehe Paragraph 6.4.1(c)(iii)) nicht mehr erfüllt, die Zielsetzung des Risikomanagements für diese designierte Sicherungsbeziehung aber gleich bleibt, hat ein Unternehmen die Sicherungsquote der Sicherungsbeziehung so anzupassen, dass diese die Kriterien erneut erfüllt (dies wird im vorliegenden Standard als „Rekalibrierung“ bezeichnet – siehe Paragraphen B6.5.7–B6.5.21).

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QAAAF-87184