IFRS 9 6.3.1

Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

6.3: Grundgeschäfte

Zulässige Grundgeschäfte

6.3.1

Ein Grundgeschäft kann ein bilanzierter Vermögenswert oder eine bilanzierte Verbindlichkeit, eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung, eine erwartete Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sein. Das Grundgeschäft kann

(a)

ein einzelnes Grundgeschäft oder

(b)

eine Gruppe von Geschäften sein (vorbehaltlich der Paragraphen 6.6.1–6.6.6 und B6.6.1–B6.6.16).

Ein Grundgeschäft kann auch Komponente eines solchen Geschäfts oder einer solchen Gruppe von Geschäften sein (siehe Paragraphen 6.3.7 und B6.3.7–B6.3.25).

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