IFRS 9 6.2.3
Kapitel 6: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
6.2: Sicherungsinstrumente
Zulässige Instrumente
6.2.3
Für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können als Sicherungsinstrumente nur Verträge mit einer unternehmensexternen Partei (d. h. außerhalb der Unternehmensgruppe oder des einzelnen Unternehmens, über die/das berichtet wird) designiert werden.
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QAAAF-87184