Kapitel 5: Bewertung
5.5: Wertminderung
Erfassung erwarteter Kreditverluste
Allgemeine Vorgehensweise
5.5.4
Der Zweck der Wertminderungsvorschriften besteht in der Erfassung der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste aus allen Finanzinstrumenten, bei denen sich das Ausfallrisiko – ob individuell oder kollektiv beurteilt – unter Berücksichtigung aller angemessenen und belastbaren Informationen, einschließlich zukunftsorientierter Informationen, signifikant erhöht hat.
Fundstelle(n):
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QAAAF-87184