Kapitel 5: Bewertung
5.5: Wertminderung
Erfassung erwarteter Kreditverluste
Geänderte finanzielle Vermögenswerte
5.5.12
Wenn die vertraglichen Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert neu verhandelt oder anderweitig geändert wurden und dieser finanzielle Vermögenswert nicht ausgebucht wurde, hat ein Unternehmen nach Paragraph 5.5.3 zu beurteilen, ob sich das Ausfallrisiko bei dem Finanzinstrument signifikant erhöht hat, indem es folgende Risiken miteinander vergleicht:
das Risiko eines Kreditausfalls zum Abschlussstichtag (basierend auf den geänderten Vertragsbedingungen) und
das Risiko eines Kreditausfalls beim erstmaligen Ansatz (basierend auf den ursprünglichen, unveränderten Vertragsbedingungen).
Fundstelle(n):
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QAAAF-87184