IFRS 9 5.5.1

Kapitel 5: Bewertung

5.5: Wertminderung

Erfassung erwarteter Kreditverluste

Allgemeine Vorgehensweise

5.5.1

Ein Unternehmen hat bei einem finanziellen Vermögenswert, der gemäß Paragraph 4.1.2 oder Paragraph 4.1.2A bewertet wird, einer Forderung aus Leasingverhältnissen, einem Vertragsvermögenswert oder einer Kreditzusage sowie einer finanziellen Garantie, für die die Wertminderungsvorschriften gemäß Paragraph 2.1(g), Paragraph 4.2.1(c) oder Paragraph 4.2.1(d) gelten, eine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste zu erfassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184