IFRS 9 5.2.1
Kapitel 5: Bewertung
5.2: Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte
5.2.1
Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß den Paragraphen 4.1.1–4.1.5 wie folgt zu bewerten:
(a)
zu fortgeführten Anschaffungskosten
(b)
zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis oder
(c)
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert.
Fundstelle(n):
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QAAAF-87184