IFRS 9 5.2.1

Kapitel 5: Bewertung

5.2: Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte

5.2.1

Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß den Paragraphen 4.1.1–4.1.5 wie folgt zu bewerten:

(a)

zu fortgeführten Anschaffungskosten

(b)

zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis oder

(c)

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert.

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QAAAF-87184