IFRS 9 5.1.1A
Kapitel 5: Bewertung
5.1: Bewertung beim erstmaligen Ansatz
5.1.1A
Weicht der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit jedoch beim erstmaligen Ansatz vom Transaktionspreis ab, hat ein Unternehmen Paragraph B5.1.2A anzuwenden.
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QAAAF-87184