IFRS 9 3.3.5

Kapitel 3: Ansatz und Ausbuchung

3.3: Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten

3.3.5

Einige Unternehmen betreiben intern oder extern einen Anlagefonds, der für die Anleger Leistungen erbringt, die sich nach der Anzahl der Fondsanteile richten. Für die an diese Anleger auszuzahlenden Beträge setzen diese Unternehmen finanzielle Verbindlichkeiten an. Ebenso zeichnen einige Unternehmen Gruppen von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung, und diese Unternehmen halten die zugrunde liegenden Referenzwerte. Einige solcher Fonds oder zugrunde liegender Referenzwerte beinhalten die finanzielle Verbindlichkeit des Unternehmens (beispielsweise eine ausgegebene Unternehmensanleihe). Ungeachtet der anderen in diesem Standard enthaltenen Vorgaben zur Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten kann ein Unternehmen die Wahl treffen, seine finanzielle Verbindlichkeit, die Teil eines solchen Fonds oder ein zugrunde liegender Referenzwert ist, nicht auszubuchen, allerdings nur dann, wenn das Unternehmen seine finanzielle Verbindlichkeit zu diesen Zwecken zurückerwirbt. Das Unternehmen kann stattdessen die Wahl treffen, dieses Instrument weiterhin als finanzielle Verbindlichkeit zu bilanzieren und das zurückerworbene Instrument so zu bilanzieren, als sei es ein finanzieller Vermögenswert, und dieses Instrument in Übereinstimmung mit diesem Standard erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Wahl ist unwiderruflich und wird für jedes Instrument einzeln getroffen. Für die Zwecke dieser Wahl beinhalten Versicherungsverträge auch Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung. (In Bezug auf die in diesem Paragraphen verwendeten Begriffe siehe die entsprechenden Definitionen in IFRS 17.)

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