IFRS 9 3.3.1

Kapitel 3: Ansatz und Ausbuchung

3.3: Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten

3.3.1

Ein Unternehmen darf eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil derselben) nur dann aus seiner Bilanz entfernen, wenn diese getilgt ist - d. h. die im Vertrag genannten Verpflichtungen erfüllt oder aufgehoben sind oder auslaufen.

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QAAAF-87184