IFRS 9 3.3.1
Kapitel 3: Ansatz und Ausbuchung
3.3: Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten
3.3.1
Ein Unternehmen darf eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil derselben) nur dann aus seiner Bilanz entfernen, wenn diese getilgt ist - d. h. die im Vertrag genannten Verpflichtungen erfüllt oder aufgehoben sind oder auslaufen.
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QAAAF-87184