Kapitel 3: Ansatz und Ausbuchung
3.2: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte
3.2.4
Ein Unternehmen überträgt einen finanziellen Vermögenswert nur dann, wenn es entweder
sein vertragliches Anrecht auf den Bezug von Zahlungsströmen aus dem finanziellen Vermögenswert überträgt oder
sein vertragliches Anrecht auf den Bezug von Zahlungsströmen aus finanziellen Vermögenswerten zwar behält, sich im Rahmen einer Vereinbarung, die die Bedingungen in Paragraph 3.2.5 erfüllt, aber vertraglich zur Zahlung der entsprechenden Beträge an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet.
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QAAAF-87184