IFRS 9 3.2.3

Kapitel 3: Ansatz und Ausbuchung

3.2: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte

3.2.3

Ein Unternehmen darf einen finanziellen Vermögenswert nur dann ausbuchen, wenn

(a)

sein vertragliches Anrecht auf Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert ausläuft oder

(b)

es den finanziellen Vermögenswert den Paragraphen 3.2.4 und 3.2.5 entsprechend überträgt und die Übertragung gemäß Paragraph 3.2.6 die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllt.

(Zum marktüblichen Verkauf finanzieller Vermögenswerte siehe Paragraph 3.1.2.)

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