IFRS 9 3.2.19
Kapitel 3: Ansatz und Ausbuchung
3.2: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte
Anhaltendes Engagement bei übertragenen Vermögenswerten
3.2.19
Bei der Folgebewertung werden Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts und der zugehörigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 5.7.1 übereinstimmend erfasst und nicht miteinander saldiert.
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QAAAF-87184