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Rücklieferung und Rückgängigmachung der Lieferung
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Bei der Ausführung einer Lieferung können bestimmte Faktoren dazu führen, dass es zur Rückabwicklung des Liefergeschäfts kommt. Das Umsatzsteuerrecht unterscheidet hier zwischen der Rückgängigmachung des Liefergeschäfts und der Rücklieferung. Dieser Beitrag stellt die Unterschiede heraus und gibt Hinweise zur zutreffenden Buchung.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1000 | Kasse |
1200 | Bank |
1545 | Umsatzsteuerforderungen |
1700 | Sonstige Verbindlichkeiten |
1718 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
3349 | Wareneingang ohne Vorsteuerabzug |
8400 | Erlöse 19 % USt |
8701 | Warenrücksendungen |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1420 | Umsatzsteuerforderungen |
1600 | Kasse |
1800 | Bank |
3272 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
3500 | Sonstige Verbindlichkeiten |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4400 | Erlöse 19 % USt |
4701 | Warenrücksendungen |
5349 | Wareneingang ohne Vorsteuerabzug |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Rückgängigmachung der Lieferung
3.1.1 Allgemeine Grundsätze
Von der Rückgängigmachung der Lieferung ist auszugehen, wenn
der liefernde Unternehmer oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft,
die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und
der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt.
Für die Frage, ob umsatzsteuerrechtlich eine Rückgängigmachung einer Lieferung oder eine Rücklieferung vorliegt, ist unerheblich, ob der ursprüngliche Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer war.
Die Rücknahme von mangelhaften Waren, die Rücksendung von Waren im Onlinehandel, z. B. bei Nichtgefallen, oder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts nach § 449 BGB wegen Nichtzahlung des vereinbarten Preises.
Zur Rückgängigmachung einer Lieferung im Insolvenzverfahren wegen Ablehnung der Vertragserfüllung vgl. Abschnitt 17.1 Abs. 8 Satz 4 UStAE.
Wird die Lieferung rückgängig gemacht und ist die Umsatzsteuer für die Lieferung bereits nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entstanden, erfolgt keine rückwirkende Stornierung durch Aufhebung, sondern die Rechtsfolgen treten erst in dem Besteuerungszeitraum ein, in dem die Rückgängigmachung erfolgt. Die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer und der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist dann nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 8 UStG zu berichtigen.
Unternehmer U liefert an den Kunden K am eine Ware für 1.000 € + 19 % USt = 190 €. Am gibt der Kunde K die Ware wegen einiger Mängel zurück.
U muss die Umsatzsteuer von 190 € im Monat Februar 2024 an das Finanzamt abführen. Die Berichtigung der Umsatzsteuer kann erst im Monat März 2024 erfolgen.
Wird die Lieferung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts. Eine Minderung der Umsatzsteuer kann demnach nicht vorgenommen werden, wenn keine Rückzahlung erfolgt.
3.1.2 Behandlung von Rückholkosten
Viele Onlinehändler räumen ihren Kunden über die gesetzliche Widerrufsfrist hinaus ein Rückgaberecht ein, z. B. „50 Tage Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen“. Die Kunden haben die Möglichkeit, die Ware auf eigene Kosten zurückzuschicken oder nehmen den Rücknahmeservice des Onlinehändlers in Anspruch. Dabei werden häufig entstehende Kosten auf den Kunden abgewälzt. Hierbei handelt es sich um Rückholkosten/-porto, (Wieder-)Einlagerungsgebühren oder Bearbeitungsgebühren (Variante: Nutzungsentschädigungen).
Die dabei verrechneten Kosten werden mit fixen Beträgen oder Prozentsätzen vom Umsatzwert vereinbart. Auf die tatsächlich entstehenden Kosten im Unternehmen kommt es dabei nicht an, sie dienen allenfalls als Kalkulationsgrundlage.
Werden dem Kunden Rückholkosten, Portokosten, Einlagerungs- oder Bearbeitungsgebühren sowie auch der Kostenersatz in Rechnung gestellt, unterliegen diese Kosten nicht der Umsatzsteuer, sondern haben Schadensersatzcharakter. Sie vollziehen sich nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses und sind keine Gegenleistungen für vom Lieferanten erbrachte bestimmbare Leistungen.
Etwas anderes gilt, wenn der Lieferer z. B. für die zwischenzeitliche Nutzung des gelieferten Gegenstands ein Entgelt enthält. Dieses Entgelt kann sich aufgrund einer Vereinbarung oder aber als gesetzliche Folge des Rücktritts nach § 346 Abs. 1 BGB ergeben. Anstelle der beabsichtigten und nicht durchgeführten Lieferung tritt eine Nutzungsentschädigung gegen Entgelt. Dieses Nutzungsentgelt vollzieht sich in einem Leistungsaustausch und ist umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig. Es ist der Steuersatz maßgeblich, der zum Ende der Nutzung gilt. Dies ist der Tag der Rückgabe des gelieferten Gegenstands. In derartigen Fällen ist der Lieferant berechtigt und ggf. nach § 14 Abs. 2 UStG verpflichtet, dem Kunden eine Rechnung mit Steuerausweis über das umsatzsteuerpflichtige Entgelt auszustellen.
3.2 Rücklieferung
Im Gegensatz zur Rückgängigmachung der Lieferung liegt eine Rücklieferung dann vor, wenn die Beteiligten ein neues Umsatzgeschäft eingehen und der Empfänger der Hinlieferung dieses dadurch erfüllt, dass er dem ursprünglichen Lieferer die Verfügungsmacht an dem gelieferten Gegenstand in Erwartung einer Gegenleistung überträgt. Bei einer Rücklieferung wird der ursprüngliche Lieferungsempfänger nunmehr zum Lieferer.
Der Umzugsunternehmer U liefert an den Kunden K im Rahmen eines Umzugs 20 Umzugskartons zu je 3 €, Rechnungsbetrag = 60 € + 11,40 € = 71,40 €. Nach dem Umzug möchte K die Umzugskartons wieder loswerden. U ist bereit, für die Rücknahme der Umzugskartons je Karton 1 € zu zahlen. K ist kein Unternehmer.