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Übertragung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn
Der BFH tritt überspannten Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsverhältnis entgegen
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH an deren Geschäftsführer unter Wert kann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Die Voraussetzungen für die Annahme von Arbeitslohn dürfen dabei nach Ansicht des BFH nicht überspannt werden. Sie seien bei Übertragung der Beteiligung durch einen Dritten (im Streitfall den Gesellschafter der GmbH) nicht enger als bei Übertragung durch den Arbeitgeber selbst.
Problemstellung
Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Geschäftsführers an der von ihm geführten GmbH ist ein wesentliches Instrument der Incentivierung, indem es auf einen Gleichlauf der Interessen von Gesellschaft und Geschäftsführer hinwirkt. Werden die Geschäftsanteile unter Wert überlassen, kann darin Arbeitslohn liegen, der zu einer Einkommensteuerpflicht des Geschäftsführers führt; die Gesellschaft muss unter Umständen Lohnsteuer abführen. Die Frage, ob tatsächlich Arbeitslohn zu bejahen ist, ist in der Praxis streitanfällig, zumal häufig schwierige Bewertungsfragen zu beantworten sind.
Sachverhalt des entschiedenen Falls
Der Kläger war Geschäftsführer der X GmbH und Alleingesellschafter einer Holding-Gesellschaft (H GmbH), die 5 % der Geschäftsanteile an der X GmbH hi...