Betriebsstätte eines Subunternehmer auf Baustellen in Turkmenistan
Leitsatz
1) Ein Ingenieur, der als Subunternehmer auf Baustellen in Turkmenistan als isolierte Dienstleistung die Inbetriebnahme von
technischen Anlagen schuldet, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Montage i.S. des Art 4 Abs. 2 DBA Turkmenistan.
2) Eine Betriebsstätte i.S. des Art 4 Abs. 1 DBA Turkmenistan wird nicht dadurch begründet, dass dem Ingenieur für seine Leistungen
- ohne dass er hierfür einen Rechtsanspruch gehabt hätte - unentgeltlich ein Büroraum überlassen wird.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 45 DStRE 2018 S. 215 Nr. 4 AAAAF-87120
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