Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen bei LuF
Leitsatz
1) Voraussetzung für die Annahme eines hinzuerworbenen Grundstücks als notwendiges Betriebsvermögen eines verpachteten LuF-Betriebs
ist, dass das hinzuerworbene Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten LuF-Betrieb auf Dauer zu
dienen.
2) Ein hinzuerworbenes Grundstück wird nur dann gewillkürtes BV eines LuF-Betriebs, wenn seine Nutzung für den LuF-Betrieb
möglich ist und die Zuordnung zum LuF-Betrieb unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird.
3) Die Erklärung der Pachteinnahmen aus einem hinzuerworbenen Grundstück als Einnahmen aus LuF zu einer Zeit, als nach der
Rspr. des BFH die Bildung gewillkürten Betriebsvermögen bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG noch nicht zulässig war,
reicht insofern nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 2047 Nr. 24 VAAAF-87113
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