Nichtanwendung der Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 in Drittstaatenfällen wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche
Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz
Die Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 – Behandlung von 5 % der steuerfreien Dividenden aus Beteiligungen von mindestens
10 % an ausländischen Gesellschaften als nichtabziehbare fiktive Betriebsausgaben – verstößt in Drittstaatenfällen (im Streitfall:
mehr als 10%ige Beteiligung an indischer Gesellschaft) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und ist daher nicht
anzuwenden; auch bei einer Mindestbeteiligungsschwelle von 10 % wird die Kapitalverkehrsfreiheit nicht von der Niederlassungsfreiheit
nach Art. 49 AEUV verdrängt (Anschluss an die Urteile des EuGH in den Rechtssachen C-47/12, Kronos International Inc., v.
sowie v. – C-282/12, Itelcar, wodurch die gegenteilige frühere BFH-Rspr. überholt ist). Auf die Höhe der
tatsächlichen Beteiligung kommt es insoweit in Drittstaatenfällen nicht an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1991 Nr. 23 IStR 2017 S. 160 Nr. 4 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2017 S. 122 QAAAF-87106
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