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FG München Urteil v. - 3 K 3080/14 EFG 2016 S. 2013 Nr. 23

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1UStG Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 S. 1MwStSystRL Anh. III Nr. 6

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für überwiegend der Werbung für eine Fremdenverkehrsregion dienendes „Lifestyle Magazine”

Leitsatz

1. Veröffentlichungen, die „überwiegend Werbezwecken dienen”, liegen vor, wenn sie in erster Linie wegen der darin enthaltenen Werbung herausgegeben werden (z. B. Reise- und Fremdenverkehrsprospekte, Hotel-Hausprospekte), wobei der Begriff „Werbezwecke” sowohl die geschäftliche als auch die nichtgeschäftliche, private Werbung umfasst. Für die bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Druckerzeugnissen erforderliche Abgrenzung von Veröffentlichungen, die „im Wesentlichen Werbezwecken dienen”, ist nicht entscheidend auf das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text, sondern auf die Art der Aufmachung, den Inhalt und den Herausgabezweck des Druckerzeugnisses abzustellen.

2. Von solchen überwiegenden (wesentlichen) Werbezwecken ist dann bei einer sich selbst als „Lifestyle Magazin” bezeichnenden Zeitschrift auszugehen, wenn mit ihr in erster Linie eine bestimmte Fremdenverkehrsregion und deren Einrichtungen als lohnendes und geeignetes Reiseziel angepriesen werden sollen. Soweit die Zeitschrift „Lifestyle Magazin” neben dem vorgenannten Inhalt in geringem Umfang auch allgemeiner gehaltene Beiträge enthält, die auf Veranstaltungen hinweisen, Tipps oder Rezepte enthalten, ohne dass dahinter erkennbar ein kommerzieller Anbieter steht, handelt es sich ebenfalls um Reisewerbung, wenn auch dadurch in erster Linie die Attraktivität der Ferienregion hervorgehoben sowie beworben werden soll und sich in den Zeitschriften zudem keinerlei kritische Berichterstattung findet.

3. Soweit es sich um die umsatzsteuerrechtliche Einstufung von Druckschriften mit Werbeinhalt handelt, sind nicht zolltarifliche, sondern umsatzsteuerrechtliche Gesichtspunkte maßgebend.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 2013 Nr. 23
GAAAF-87105

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