Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds
Abgrenzung von Lizenz- und Kaufvertrag
Gewinnrealisierung bei Dauerschuldverhältnissen
keine Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf bilanzielle Rechtsfragen
Leitsatz
1. Eine Abschlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds, die nicht als Restwertgarantie anzusehen ist, sondern bei der es sich
um eine Gegenleistung für die mit dem Vertriebsvertrag vereinbarte Nutzungsüberlassung am Film als einem Dauerschuldverhältnis
handelt und auf die ein hinreichend sicherer Anspruch besteht, ist mit dem Barwert zu aktivieren und über die Laufzeit der
Nutzungsüberlassung ratierlich als Ertrag zu erfassen.
2. Der Lizenzvertrag bildet einen Vertrag eigener Art, der je nach Ausgestaltung Elemente des Kauf-, Miet- und/oder Gesellschaftsvertrags
oder aber des Pachtvertrags enthält. Ob ein Kaufvertrag oder ein Lizenzvertrag vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtinhalt
der Vereinbarung.
3. Für die bilanzielle Behandlung des Lizenzvertrags ist von Bedeutung, ob die Einräumung des Nutzungsrechts zeitlich befristet
oder auf Dauer erfolgt bzw. ob nach Ablauf des Lizenzvertrags noch Verwertungsmöglichkeiten von wirtschaftlicher Relevanz
verbleiben.
4. Dauerschuldverhältnisse führen zu einer zeitproportionalen Gewinnrealisierung, weil die zeitraumbezogene Leistung sich
in jedem Augenblick des Vertragszeitraums konkretisiert, unabhängig von gesetzlich oder vertraglich bestimmten Abrechnungszeiträumen
für die Gegenleistung.
5. Die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an, nicht aber an Rechtsansichten des Steuerpflichtigen,
und erfolgt materiell-rechtlich ohne Rücksicht auf deren Vertretbarkeit oder Verschulden des Steuerpflichtigen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 2038 Nr. 24 KÖSDI 2017 S. 20159 Nr. 2 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2017 S. 926 MAAAF-87103
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