Änderungsbefugnis wegen offenbarer Unrichtigkeit –
Nichtberücksichtigung des Arbeitslohns aus anderem Bundesland –
Übernahme aus der landesweiten „Übersicht eDaten” ohne
Abgleich mit der handschriftlichen ESt-Erklärung
Leitsatz
Berücksichtigt das FA in Abweichung von der handschriftlich ausgefüllten ESt-Erklärung lediglich einen Teil des deklarierten
Bruttoarbeitslohns, weil der per elektronischer Lohnsteuerbescheinigung übermittelte Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis
mit einem außerhalb von Nordrhein-Westfalen ansässigen Arbeitgeber nicht in der zur Durchführung der Veranlagung übernommenen
landesweiten „Übersicht eDaten” (wohl aber in der bundesweiten Datenübersicht) angezeigt wird und ein Abgleich mit der Steuererklärung
unterbleibt, beruht die nicht vollständige Erfassung des Arbeitslohns auf einer die Änderung der bestandskräftig gewordenen
Steuerfestsetzung rechtfertigenden „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit” im Sinne des § 129 AO.
Die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls hindert eine Berichtigung nach dieser Vorschrift nur, wenn sich die Unachtsamkeiten
bei der Bearbeitung des Falls häufen und Zweifeln, die sich aufdrängen mussten, nicht nachgegangen wird (vgl. , BFH/NV 1993, 509).
Daran fehlt es, wenn der Sachbearbeiter mangels eines entsprechenden programmgesteuerten Prüfhinweises überhaupt nicht erkannt
hat, dass die aus der elektronischen Speicherung übernommenen Daten von den erklärten Werten abwichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 347 Nr. 12 BB 2016 S. 2710 Nr. 45 DB 2016 S. 13 Nr. 46 DStR 2017 S. 10 Nr. 37 DStRE 2017 S. 1458 Nr. 23 EFG 2016 S. 1843 Nr. 22 KÖSDI 2016 S. 20084 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2016 S. 3509 FAAAF-87098
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