Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
8. Aufl. 2016
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D. Substanzsteuern
I. Grundsteuer
1. Steuergegenstand, Steuerbefreiungen
1550Unter der Land- und Forstwirtschaft (LuF) versteht man – anknüpfend an die vorgreifliche bewertungsrechtliche Einordnung – die mehr oder weniger planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie die unmittelbare Verwertung derselben. Der Betrieb der LuF stellt die wirtschaftliche Einheit des luf Vermögens dar. Betriebe der LuF unterliegen der GrSt. Den Betrieben der LuF als Steuergegenstand stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann grstpfl., wenn er gleichzeitig für begünstigte Zwecke benutzt wird oder die luf Nutzung der unmittelbaren Verwirklichung begünstigter Zwecke dient. Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist z. B. deshalb auch dann stpfl., wenn sie ausschließlich Blumen und Pflanzen für die Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt.
1551Ausnahmen von der Besteuerung enthält § 6 GrStG. Wird Grundbesitz für steuerbegünstigte Zwecke i. S. der §§ 3 und 4 GrStG benutzt und zugleich luf genutzt, so gilt die Steu...